FAQ
Auf dieser Seite finden Sie häufig gestellte Fragen:
- Was bietet Ihnen eine Firmenrecherche?
- Was kostet eine Firmenrecherche?
- Welche Zahlungsmöglichkeiten gibt es?
- Wie kann ich eine Recherche bestellen?
- Wie erhalte ich die Antwort?
- Wie lange muss ich auf eine Antwort warten?
- Ist eine Reservation der Firma möglich?
- Wie gehen Sie vor bei der Firmenbildung?
- Anleitung und Weisung betreffend die Prüfung von Firmen und Namen
- Was bedeutet der Begriff Firmenschutz?
- Markenrecherche
- Hinweise zur Firmenbildung
- Kontakt
Was bietet Ihnen eine Firmenrecherche?
Die Recherche gibt Auskunft über im Firmenzentralregister eingetragene identische oder ähnliche Firmen bzw. Namen. Sie beinhaltet keine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit. Für die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Firma ist vorab das kantonale Handelsregisteramt zuständig. Die Überprüfung durch das Eidg. Amt für das Handelsregister anlässlich der Genehmigung der Eintragung bleibt ausdrücklich vorbehalten (Art. 32 HRegV).
Recherchen werden ohne Ausnahme in der Reihenfolge des Eingangs behandelt. Bearbeitung und Versand nehmen in der Regel 1 bis 2 Tage in Anspruch. Telefonisch wird keine Auskunft über eingetragene Firmen erteilt.
Was kostet eine Firmenrecherche?
Die Gebühr für die Recherche einer Firma beträgt CHF 50.--.
Welche Zahlungsmöglichkeiten gibt es?
Die Gebühren müssen im Voraus mit Visa, Mastercard, American Express oder TWINT bezahlt werden. Zusätzlich ist die Bezahlung mit der PostFinance Card (in Kombination mit der Debit Mastercard-Funktion) möglich. Geben Sie beim Zahlungsvorgang einfach die Nummer auf der Vorderseite Ihrer PostFinance Card ein.
Wie kann ich eine Recherche bestellen?
Die Bestellung ist nur Online möglich, Link: www.regix.ch
Wie erhalte ich die Antwort?
Sie werden per E-Mail über den Status Ihrer Bestellung informiert. Das Antwortschreiben und die Rechnung können Sie sodann als PDF Dokumente in Ihrem Benutzerkonto herunterladen.
Wie lange muss ich auf eine Antwort warten?
Die eingehenden Bestellungen werden in der Regel innerhalb von 1 – 2 Arbeitstagen beantwortet.
Ist eine Reservation der Firma möglich?
Eine Firma kann nicht reserviert werden. Der Schutz der Firma wird erst mit der Publikation der Handelsregistereintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt wirksam.
Wie gehen Sie vor bei der Firmenbildung?
Das Eidg. Amt für das Handelsregister bietet auf www.zefix.admin.ch eine Datenbank der im Handelsregister eingetragenen Firmen an. Eine erste Prüfung betreffend bereits eingetragener identischer oder ähnlicher Firmen kann hier selber vorgenommen werden. Da die Suche nach ähnlich lautenden Firmen technisches Sachwissen voraussetzt, empfehlen wir jedoch, vor jeder Neugründung oder Firmenänderung eine Firmenrecherche in Auftrag zu geben.
Anleitung und Weisung betreffend die Prüfung von Firmen und Namen
Die für die Bildung von Firmen und Namen massgebenden Grundsätze sind enthalten in der Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen.
Was bedeutet der Begriff Firmenschutz?
Eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma darf von keinem andern Geschäftsinhaber an demselben Orte verwendet werden, selbst dann nicht, wenn er den gleichen Vor- und Familiennamen hat, mit dem die ältere Firma gebildet worden ist (Art. 946 Abs. 1 OR).
Die Firmen der Handelsgesellschaften und Genossenschaften müssen sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften in einer dieser Rechtsformen deutlich unterscheiden (Art. 951 OR).
Die Prüfung der Handelsregisterbehörden beschränkt sich neben der Prüfung der Rechtmässigkeit der Firma auf die Feststellung der Firmenidentität. Gegebenenfalls wird eine neu einzutragende identische Firma zurückgewiesen.
Die Frage, ob zwei nicht identische Firmen aufgrund ihrer Ähnlichkeiten verwechselbar sind, ist vom zuständigen Gericht zu beurteilen (Art. 956 OR).
Die Firmenidentität kann aufgrund einer Vielzahl für das Erscheinungsbild massgebender Elemente nicht allgemeingültig abstrakt umschrieben, sondern muss letztlich fallweise beurteilt werden.
Markenrecherche
Unter Umständen kann sich ein Konflikt zwischen einer geschützten Marke und einer Firma ergeben. Für die Abklärung ähnlicher oder identischer eingetragener Marken wenden Sie sich bitte an das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern
(Tel. +41 31 377 77 77; info@ipi.ch; www.ige.ch).
Hinweise zur Firmenbildung
Nachfolgend wird auf einige Punkte hingewiesen. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister hat zudem eine Anleitung zur Bildung von Firmen und Namen herausgegeben.
In der Firma können sämtliche lateinischen Gross- und Kleinbuchstaben sowie arabische Zahlen frei verwendet werden; ausgeschlossen ist die Aufnahme von Bild- und Sonderzeichen (wie bspw. §, %, $, @). Zwischen die einzelnen Zeichen darf höchstens ein Leerschlag gesetzt werden (normaler Wortabstand). Anders als bei Marken sind grafische Besonderheiten in der Schreibweise (Design, Logo, Symbole, Farbe, Fettdruck usw.) nicht eintragungsfähig.
Die Firma muss der Wahrheit entsprechen und darf keine Täuschungen verursachen (Art. 944 Abs. 1 OR). In der Firma enthaltene Sachangaben haben mit dem Zweck des Unternehmens übereinzustimmen und dürfen keine Täuschung über die Herkunft von Produkten und Dienstleistungen bewirken. Geografische Bezeichnungen können verwendet werden, soweit sie sachlich zutreffen und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Verwendung von amtlichen Bezeichnungen wie "Eidgenossenschaft", "Bund", "eidgenössisch", "Kanton", "kantonal", "Gemeinde", "kommunal" sowie Ausdrücke, die auf eine Behörde der Schweiz oder auf eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit schliessen lassen, sind im Allgemeinen unzulässig. Amtliche Bezeichnungen und mit ihnen verwechselbare Ausdrücke dürfen nur von Rechtseinheiten, die eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit ausüben, in der Firma verwendet werden (Art. 9 Abs. 2, WSchG).
Handelsgesellschaften und Genossenschaften müssen in der Firma zwingend die Rechtsform angeben. Diese kann ausgeschrieben oder abgekürzt werden (Art. 950 OR).
Werden verschiedene sprachliche Fassungen der Firma verwendet, müssen diese inhaltlich übereinstimmen und im Handelsregister eingetragen werden. Soll die Firma auch mit einem englischsprachigen Rechtsformzusatz im Handelsregister eingetragen werden, kann dies nur als Übersetzung erfolgen.
Die aufgeführten Regeln des Firmenrechts sind sinngemäss auch für die Namen von Vereinen und Stiftungen anwendbar.
Kontakt
Bundesamt für Justiz (BJ)
Eidgenössisches Amt für das Handelsregister (EHRA)
Bundesrain 20
3003 Bern
Telefon: +41 (0) 58 462 41 97
E-Mail: firmenrecherche@bj.admin.ch