Firmenbildung

Hinweise zur Firmenbildung

Nachfolgend wird auf einige Punkte hingewiesen. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister hat zudem eine Anleitung zur Bildung von Firmen und Namen herausgegeben.

In der Firma können sämtliche lateinischen Gross- und Kleinbuchstaben sowie arabische Zahlen frei verwendet werden; ausgeschlossen ist die Aufnahme von Bild- und Sonderzeichen (wie bspw. §, %, $, @). Zwischen die einzelnen Zeichen darf höchstens ein Leerschlag gesetzt werden (normaler Wortabstand). Anders als bei Marken sind grafische Besonderheiten in der Schreibweise (Design, Logo, Symbole, Farbe, Fettdruck usw.) nicht eintragungsfähig.

Die Firma muss der Wahrheit entsprechen und darf keine Täuschungen verursachen (Art. 944 Abs. 1 OR). In der Firma enthaltene Sachangaben haben mit dem Zweck des Unternehmens übereinzustimmen und dürfen keine Täuschung über die Herkunft von Produkten und Dienstleistungen bewirken. Geografische Bezeichnungen können verwendet werden, soweit sie sachlich zutreffen und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Verwendung von amtlichen Bezeichnungen wie "Eidgenossenschaft", "Bund", "eidgenössisch", "Kanton", "kantonal", "Gemeinde", "kommunal" sowie Ausdrücke, die auf eine Behörde der Schweiz oder auf eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit schliessen lassen, sind im Allgemeinen unzulässig. Amtliche Bezeichnungen und mit ihnen verwechselbare Ausdrücke dürfen nur von Rechtseinheiten, die eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit ausüben, in der Firma verwendet werden (Art. 9 Abs. 2, WSchG).

Handelsgesellschaften und Genossenschaften müssen in der Firma zwingend die Rechtsform angeben. Diese kann ausgeschrieben oder abgekürzt werden (Art. 950 OR).
Werden verschiedene sprachliche Fassungen der Firma verwendet, müssen diese inhaltlich übereinstimmen und im Handelsregister eingetragen werden. Soll die Firma auch mit einem englischsprachigen Rechtsformzusatz im Handelsregister eingetragen werden, kann dies nur als Übersetzung erfolgen.

Die aufgeführten Regeln des Firmenrechts sind sinngemäss auch für die Namen von Vereinen und Stiftungen anwendbar.

Rechtliche Prüfung der Firma

Die Firmenrecherche durch das Firmenzentralregister umfasst ausschliesslich die Abklärung in Bezug auf eingetragene identische oder ähnliche Firmen. Für die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Firma ist vorab das kantonale Handelsregisteramt zuständig. Die Überprüfung durch das EHRA anlässlich der Genehmigung der Eintragung bleibt ausdrücklich vorbehalten (Art. 32 HRegV).

Zefix

Das Eidg. Amt für das Handelsregister bietet auf www.zefix.admin.ch eine Datenbank der im Handelsregister eingetragenen Firmen an. Eine erste Prüfung betreffend bereits eingetragener identischer oder ähnlicher Firmen kann hier selber vorgenommen werden. Da die Suche nach ähnlich lautenden Firmen technisches Sachwissen voraussetzt, empfehlen wir jedoch, vor jeder Neugründung oder Firmenänderung beim Firmenzentralregister eine Firmenrecherche in Auftrag zu geben.

Markenrecherche

Unter Umständen kann sich ein Konflikt zwischen einer geschützten Marke und einer Firma ergeben. Für die Abklärung ähnlicher oder identischer eingetragener Marken wenden Sie sich bitte an das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern
(Tel. +41 31 377 77 77; info@ipi.ch; www.ige.ch).